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   VG München, 13.10.2015 - M 16 K 14.4009   

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VG München, 13.10.2015 - M 16 K 14.4009 (https://dejure.org/2015,41640)
VG München, Entscheidung vom 13.10.2015 - M 16 K 14.4009 (https://dejure.org/2015,41640)
VG München, Entscheidung vom 13. Oktober 2015 - M 16 K 14.4009 (https://dejure.org/2015,41640)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rewis.io

    Abgewiesene Klage gegen Befristung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis und gegen Gebührenfestsetzung für Erlaubniserteilung

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (2)

  • VG München, 17.12.2013 - M 16 K 13.1477
    Auszug aus VG München, 13.10.2015 - M 16 K 14.4009
    Wie die erkennende Kammer des Verwaltungsgerichts in einem Urteil vom 17. Dezember 2013 (Az.: M 16 K 13.1477) bereits ausgeführt habe, füge sich die Befristung von vier Jahren zudem in das im Glücksspielstaatsvertrag angelegte Fristensystem in kohärenter Weise ein.

    Vielmehr fügt sich diese Frist in das im Glücksspielstaatsvertrag angelegte Fristensystem in kohärenter Weise ein (vgl. hierzu Urteil der Kammer vom 17.3.2013 - M 16 K 13.1477).

  • VGH Bayern, 26.03.2014 - 22 ZB 14.221

    Befristung der Spielhallenkonzession

    Auszug aus VG München, 13.10.2015 - M 16 K 14.4009
    Dies gilt jedenfalls dann, wenn von der Befugnis zur Befristung angemessen Gebrauch gemacht wird und die Geltungszeiträume der glücksspielrechtlichen Erlaubnis dementsprechend gestaltet werden (vgl. BayVGH, B.v. 26.3.2014 - 22 ZB 14.221 - juris Rn. 20).
  • VG Lüneburg, 10.05.2017 - 5 A 104/16

    Abstandsgebot; Anhörung; Sachverhalt, atypischer; Auslegung; Härtefall;

    Diese Regelung sichert die staatliche Kontroll- und Überwachungsmöglichkeit bei der Genehmigung von Glücksspielangeboten; die Befristung ist in das Ermessen der zuständigen Behörde gestellt (vgl. VG München, Urt. v. 13.10.2015 - M 16 K 14.4009 -, juris, Rn. 14 f.).
  • VG München, 19.05.2020 - M 16 K 17.4259

    Befristung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis

    Die Gesichtspunkte, von denen sich die Beklagte bei der Ausübung ihres Befristungsermessens hat leiten lassen, unterliegen - wie ausgeführt - ebenso wenig Bedenken wie die festgelegte Befristung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis auf vier Jahre (vgl. VG München, U.v. 28.1.2020 - M 16 K 17.2592 - juris Rn. 19 f.; U.v. 18.2.2020 - M 16 K 20.441 - juris Rn. 19 ff.; U.v. 13.10.2015 - M 16 K 14.4009 - juris Rn. 15; U.v. 17.3.2013 - M 16 K 13.1477 - juris Rn. 19 ff.; VG Würzburg, U.v. 23.1.2020 - W 5 K 20.98 - juris Rn. 29 f.; VG Regensburg, U.v. 5.8.2019 - RN 5 K 19.76 - juris Rn. 31, jeweils m.w.N.).

    Ohne Rechtsfehler hat die Beklagte die zu erhebenden Gebühren an dem Gebührenrahmen für eine "Erlaubnis nach § 33i Gewerbeordnung" nach Tarif-Nr. 5.III.5/10 KVz bemessen (vgl. VG München, U.v. 13.10.2015 - M 16 K 14.4009 - juris Rn. 17 f.).

    Hiergegen ist in Ansehung des § 3 Abs. 2 Satz 1 SpielV nichts zu erinnern (vgl. VG München, U.v. 13.10.2015 a.a.O.).

  • VG Würzburg, 23.01.2020 - W 5 K 19.1230

    Befristung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis

    Die Befristung der Erlaubnis verschafft der Genehmigungsbehörde bei späterer Neubeantragung und ggf. Neuerteilung der Erlaubnis umfassende Kontrollmöglichkeiten unter Berücksichtigung der Entwicklung des betroffenen Betriebs und seines Umfelds während der Geltungsdauer der Erlaubnis, etwaiger neuer Erkenntnisse zur Spielsuchtprävention aus der Evaluation der geltenden Regelungen und der örtlichen Entwicklung seit Erteilung der Ersterlaubnis (BayVGH, B.v. 26.3.2014 - 22 ZB 14.221 - juris Rn. 20; VG München, U.v. 13.10.2015 - M 16 K 14.4009 - juris Rn. 14; VG Regensburg, U.v. 5.8.2019 - RN 5 K 19.76 - juris Rn. 29).

    Zudem stellt die obligatorische Befristung sicher, dass auch etwaige Nachfolgeregelungen zum Glückspielstaatsvertrag in gleicher Weise wie momentan präventiv überprüft werden können (vgl. VG Regensburg, U.v. 5.8.2019 - RN 5 K 19.76 - juris Rn. 33; VG München, U.v. 13.10.2015 - M 16 K 14.4009 - juris Rn. 16), und ist damit geeignet, den Gesetzeszweck zu fördern.

    Schließlich widerspräche eine längere Befristung der Erlaubnis dem Sinn und Zweck des § 24 Abs. 2 Satz 2 GlüStV, wonach sichergestellt werden soll, dass auch etwaige Nachfolgeregelungen zum Glückspielstaatsvertrag in gleicher Weise wie momentan präventiv überprüft werden können (vgl. VG Regensburg, U.v. 5.8.2019 - RN 5 K 19.76; VG München, U.v. 13.10.2015 - M 16 K 14.4009; beide juris).

  • VG Würzburg, 23.01.2020 - W 5 K 19.1640

    Isolierte Anfechtungsklage, Befristung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis,

    Die Befristung der Erlaubnis verschafft der Genehmigungsbehörde bei späterer Neubeantragung und ggf. Neuerteilung der Erlaubnis umfassende Kontrollmöglichkeiten unter Berücksichtigung der Entwicklung des betroffenen Betriebs und seines Umfelds während der Geltungsdauer der Erlaubnis, etwaiger neuer Erkenntnisse zur Spielsuchtprävention aus der Evaluation der geltenden Regelungen und der örtlichen Entwicklung seit Erteilung der Ersterlaubnis (BayVGH, B.v. 26.3.2014 - 22 ZB 14.221 - juris Rn. 20; VG München, U.v. 13.10.2015 - M 16 K 14.4009 - juris Rn. 14; VG Regensburg, U.v. 5.8.2019 - RN 5 K 19.76 - juris Rn. 29).

    Zudem stellt die obligatorische Befristung sicher, dass auch etwaige Nachfolgeregelungen zum Glückspielstaatsvertrag in gleicher Weise wie momentan präventiv überprüft werden können (vgl. VG Regensburg, U.v. 5.8.2019 - RN 5 K 19.76 - juris Rn. 33; VG München, U.v. 13.10.2015 - M 16 K 14.4009 - juris Rn. 16), und ist damit geeignet, den Gesetzeszweck zu fördern.

    Schließlich widerspräche - was das Landratsamt ausweislich der Begründung des Bescheids auch erkannt hat - eine längere Befristung der Erlaubnis dem Sinn und Zweck des § 24 Abs. 2 Satz 2 GlüStV, wonach sichergestellt werden soll, dass auch etwaige Nachfolgeregelungen zum Glückspielstaatsvertrag in gleicher Weise wie momentan präventiv überprüft werden können (vgl. VG Regensburg, U.v. 5.8.2019 - RN 5 K 19.76; VG München, U.v. 13.10.2015 - M 16 K 14.4009; beide juris).

  • VG Würzburg, 23.01.2020 - W 5 K 19.1643

    Isolierte Anfechtungsklage, Befristung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis,

    Die Befristung der Erlaubnis verschafft der Genehmigungsbehörde bei späterer Neubeantragung und ggf. Neuerteilung der Erlaubnis umfassende Kontrollmöglichkeiten unter Berücksichtigung der Entwicklung des betroffenen Betriebs und seines Umfelds während der Geltungsdauer der Erlaubnis, etwaiger neuer Erkenntnisse zur Spielsuchtprävention aus der Evaluation der geltenden Regelungen und der örtlichen Entwicklung seit Erteilung der Ersterlaubnis (BayVGH, B.v. 26.3.2014 - 22 ZB 14.221 - juris Rn. 20; VG München, U.v. 13.10.2015 - M 16 K 14.4009 - juris Rn. 14; VG Regensburg, U.v. 5.8.2019 - RN 5 K 19.76 - juris Rn. 29).

    Zudem stellt die obligatorische Befristung sicher, dass auch etwaige Nachfolgeregelungen zum Glückspielstaatsvertrag in gleicher Weise wie momentan präventiv überprüft werden können (vgl. VG Regensburg, U.v. 5.8.2019 - RN 5 K 19.76 - juris Rn. 33; VG München, U.v. 13.10.2015 - M 16 K 14.4009 - juris Rn. 16), und ist damit geeignet, den Gesetzeszweck zu fördern.

    Schließlich widerspräche - was das Landratsamt ausweislich der Begründung des Bescheids auch erkannt hat - eine längere Befristung der Erlaubnis dem Sinn und Zweck des § 24 Abs. 2 Satz 2 GlüStV, wonach sichergestellt werden soll, dass auch etwaige Nachfolgeregelungen zum Glückspielstaatsvertrag in gleicher Weise wie momentan präventiv überprüft werden können (vgl. VG Regensburg, U.v. 5.8.2019 - RN 5 K 19.76; VG München, U.v. 13.10.2015 - M 16 K 14.4009; beide juris).

  • VG Würzburg, 23.01.2020 - W 5 K 20.98

    Befristung glücksspielrechtlicher Erlaubnisse

    Die Befristung der Erlaubnis verschafft der Genehmigungsbehörde bei späterer Neubeantragung und ggf. Neuerteilung der Erlaubnis umfassende Kontrollmöglichkeiten unter Berücksichtigung der Entwicklung des betroffenen Betriebs und seines Umfelds während der Geltungsdauer der Erlaubnis, etwaiger neuer Erkenntnisse zur Spielsuchtprävention aus der Evaluation der geltenden Regelungen und der örtlichen Entwicklung seit Erteilung der Ersterlaubnis (BayVGH, B.v. 26.3.2014 - 22 ZB 14.221 - juris Rn. 20; VG München, U.v. 13.10.2015 - M 16 K 14.4009 - juris Rn. 14; VG Regensburg, U.v. 5.8.2019 - RN 5 K 19.76 - juris Rn. 29).

    Zudem stellt die obligatorische Befristung sicher, dass auch etwaige Nachfolgeregelungen zum Glückspielstaatsvertrag in gleicher Weise wie momentan präventiv überprüft werden können (vgl. VG Regensburg, U.v. 5.8.2019 - RN 5 K 19.76 - Rn. 33; VG München, U.v. 13.10.2015 - M 16 K 14.4009 - juris Rn. 16), und ist damit geeignet, den Gesetzeszweck zu fördern.

    Schließlich widerspräche - was das Landratsamt ausweislich der Begründung des Bescheids auch erkannt hat - eine längere Befristung der Erlaubnis dem Sinn und Zweck des § 24 Abs. 2 Satz 2 GlüStV, wonach sichergestellt werden soll, dass auch etwaige Nachfolgeregelungen zum Glückspielstaatsvertrag in gleicher Weise wie momentan präventiv überprüft werden können (vgl. VG Regensburg, U.v. 5.8.2019 - RN 5 K 19.76; VG München, U.v. 13.10.2015 - M 16 K 14.4009; beide juris).

  • VG Würzburg, 23.01.2020 - W 5 K 19.1231

    Befristung einer glückspielrechtlichen Erlaubnis

    Die Befristung der Erlaubnis verschafft der Genehmigungsbehörde bei späterer Neubeantragung und ggf. Neuerteilung der Erlaubnis umfassende Kontrollmöglichkeiten unter Berücksichtigung der Entwicklung des betroffenen Betriebs und seines Umfelds während der Geltungsdauer der Erlaubnis, etwaiger neuer Erkenntnisse zur Spielsuchtprävention aus der Evaluation der geltenden Regelungen und der örtlichen Entwicklung seit Erteilung der Ersterlaubnis (BayVGH, B.v. 26.3.2014 - 22 ZB 14.221 - juris Rn. 20; VG München, U.v. 13.10.2015 - M 16 K 14.4009 - juris Rn. 14; VG Regensburg, U.v. 5.8.2019 - RN 5 K 19.76 - juris Rn. 29).

    Zudem stellt die obligatorische Befristung sicher, dass auch etwaige Nachfolgeregelungen zum Glückspielstaatsvertrag in gleicher Weise wie momentan präventiv überprüft werden können (vgl. VG Regensburg, U.v. 5.8.2019 - RN 5 K 19.76 - juris Rn. 33; VG München, U.v. 13.10.2015 - M 16 K 14.4009 - juris Rn. 16), und ist damit geeignet, den Gesetzeszweck zu fördern.

    Schließlich widerspräche eine längere Befristung der Erlaubnis dem Sinn und Zweck des § 24 Abs. 2 Satz 2 GlüStV, wonach sichergestellt werden soll, dass auch etwaige Nachfolgeregelungen zum Glückspielstaatsvertrag in gleicher Weise wie momentan präventiv überprüft werden können (vgl. VG Regensburg, U.v. 5.8.2019 - RN 5 K 19.76; VG München, U.v. 13.10.2015 - M 16 K 14.4009; beide juris).

  • VG Würzburg, 23.01.2020 - W 5 K 19.1642

    Isolierte Anfechtungsklage, Befristung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis,

    Die Befristung der Erlaubnis verschafft der Genehmigungsbehörde bei späterer Neubeantragung und ggf. Neuerteilung der Erlaubnis umfassende Kontrollmöglichkeiten unter Berücksichtigung der Entwicklung des betroffenen Betriebs und seines Umfelds während der Geltungsdauer der Erlaubnis, etwaiger neuer Erkenntnisse zur Spielsuchtprävention aus der Evaluation der geltenden Regelungen und der örtlichen Entwicklung seit Erteilung der Ersterlaubnis (BayVGH, B.v. 26.3.2014 - 22 ZB 14.221 - juris Rn. 20; VG München, U.v. 13.10.2015 - M 16 K 14.4009 - juris Rn. 14; VG Regensburg, U.v. 5.8.2019 - RN 5 K 19.76 - juris Rn. 29).

    Zudem stellt die obligatorische Befristung sicher, dass auch etwaige Nachfolgeregelungen zum Glückspielstaatsvertrag in gleicher Weise wie momentan präventiv überprüft werden können (vgl. VG Regensburg, U.v. 5.8.2019 - RN 5 K 19.76 - juris Rn. 33; VG München, U.v. 13.10.2015 - M 16 K 14.4009 - juris Rn. 16), und ist damit geeignet, den Gesetzeszweck zu fördern.

    Schließlich widerspräche - was das Landratsamt ausweislich der Begründung des Bescheids auch erkannt hat - eine längere Befristung der Erlaubnis dem Sinn und Zweck des § 24 Abs. 2 Satz 2 GlüStV, wonach sichergestellt werden soll, dass auch etwaige Nachfolgeregelungen zum Glückspielstaatsvertrag in gleicher Weise wie momentan präventiv überprüft werden können (vgl. VG Regensburg, U.v. 5.8.2019 - RN 5 K 19.76; VG München, U.v. 13.10.2015 - M 16 K 14.4009; beide juris).

  • VG Würzburg, 23.01.2020 - W 5 K 19.1641

    Isolierte Anfechtungsklage, Befristung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis,

    Die Befristung der Erlaubnis verschafft der Genehmigungsbehörde bei späterer Neubeantragung und ggf. Neuerteilung der Erlaubnis umfassende Kontrollmöglichkeiten unter Berücksichtigung der Entwicklung des betroffenen Betriebs und seines Umfelds während der Geltungsdauer der Erlaubnis, etwaiger neuer Erkenntnisse zur Spielsuchtprävention aus der Evaluation der geltenden Regelungen und der örtlichen Entwicklung seit Erteilung der Ersterlaubnis (BayVGH, B.v. 26.3.2014 - 22 ZB 14.221 - juris Rn. 20; VG München, U.v. 13.10.2015 - M 16 K 14.4009 - juris Rn. 14; VG Regensburg, U.v. 5.8.2019 - RN 5 K 19.76 - juris Rn. 29).

    Zudem stellt die obligatorische Befristung sicher, dass auch etwaige Nachfolgeregelungen zum Glückspielstaatsvertrag in gleicher Weise wie momentan präventiv überprüft werden können (vgl. VG Regensburg, U.v. 5.8.2019 - RN 5 K 19.76 - juris Rn. 33; VG München, U.v. 13.10.2015 - M 16 K 14.4009 - juris Rn. 16), und ist damit geeignet, den Gesetzeszweck zu fördern.

    Schließlich widerspräche - was das Landratsamt ausweislich der Begründung des Bescheids auch erkannt hat - eine längere Befristung der Erlaubnis dem Sinn und Zweck des § 24 Abs. 2 Satz 2 GlüStV, wonach sichergestellt werden soll, dass auch etwaige Nachfolgeregelungen zum Glückspielstaatsvertrag in gleicher Weise wie momentan präventiv überprüft werden können (vgl. VG Regensburg, U.v. 5.8.2019 - RN 5 K 19.76; VG München, U.v. 13.10.2015 - M 16 K 14.4009; beide juris).

  • VG Würzburg, 23.01.2020 - W 5 K 19.1644

    Isolierte Anfechtungsklage, Befristung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis,

    Die Befristung der Erlaubnis verschafft der Genehmigungsbehörde bei späterer Neubeantragung und ggf. Neuerteilung der Erlaubnis umfassende Kontrollmöglichkeiten unter Berücksichtigung der Entwicklung des betroffenen Betriebs und seines Umfelds während der Geltungsdauer der Erlaubnis, etwaiger neuer Erkenntnisse zur Spielsuchtprävention aus der Evaluation der geltenden Regelungen und der örtlichen Entwicklung seit Erteilung der Ersterlaubnis (BayVGH, B.v. 26.3.2014 - 22 ZB 14.221 - juris Rn. 20; VG München, U.v. 13.10.2015 - M 16 K 14.4009 - juris Rn. 14; VG Regensburg, U.v. 5.8.2019 - RN 5 K 19.76 - juris Rn. 29).

    Zudem stellt die obligatorische Befristung sicher, dass auch etwaige Nachfolgeregelungen zum Glückspielstaatsvertrag in gleicher Weise wie momentan präventiv überprüft werden können (vgl. VG Regensburg, U.v. 5.8.2019 - RN 5 K 19.76 - juris Rn. 33; VG München, U.v. 13.10.2015 - M 16 K 14.4009 - juris Rn. 16), und ist damit geeignet, den Gesetzeszweck zu fördern.

    Schließlich widerspräche - was das Landratsamt ausweislich der Begründung des Bescheids auch erkannt hat - eine längere Befristung der Erlaubnis dem Sinn und Zweck des § 24 Abs. 2 Satz 2 GlüStV, wonach sichergestellt werden soll, dass auch etwaige Nachfolgeregelungen zum Glückspielstaatsvertrag in gleicher Weise wie momentan präventiv überprüft werden können (vgl. VG Regensburg, U.v. 5.8.2019 - RN 5 K 19.76; VG München, U.v. 13.10.2015 - M 16 K 14.4009; beide juris).

  • VG Würzburg, 23.01.2020 - W 5 K 19.1232

    Befristung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis für die Spielhalle

  • VG Würzburg, 23.01.2020 - W 5 K 18.147

    Befristung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis

  • VG Würzburg, 23.01.2020 - W 5 K 19.1637

    Befristung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis und Befreiung

  • VG Würzburg, 23.01.2020 - W 5 K 19.1638

    Befristung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis

  • VG Würzburg, 23.01.2020 - W 5 K 18.148

    Befristung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis

  • VG Würzburg, 23.01.2020 - W 5 K 19.1639

    Befristung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis

  • VG München, 28.01.2020 - M 16 K 17.2592

    Befristung einer glücksspielrechtlichen Spielhallenerlaubnis

  • VG Köln, 16.11.2018 - 9 K 16288/17
  • VG München, 29.08.2019 - M 16 K 17.3107

    Verwaltungsgebühren für glücksspielrechtliche Gestattungen

  • VG Augsburg, 13.06.2018 - Au 8 K 17.1676

    Befristung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis und Befreiung vom Verbundverbot

  • VG München, 17.09.2019 - M 16 K 17.2989

    Glücksspielrechtliche Spielhallenerlaubnis - Befristungsdauer

  • VG Regensburg, 05.08.2019 - RN 5 K 19.76

    Glücksspielrechtliche Erlaubnis

  • VG Köln, 16.11.2018 - 9 K 16286/17
  • VG Regensburg, 24.01.2019 - RN 5 K 17.1243

    Rechtmäßige Befristung einer Spielhallenerlaubnis

  • VG Köln, 25.10.2022 - 22 K 5323/19
  • VG Köln, 25.10.2022 - 22 K 5324/19
  • VG München, 18.02.2020 - M 16 K 20.441

    Erfolglose Klage gegen Befristung einer glücksspielrechtlichen

  • VG Regensburg, 24.01.2019 - RN 5 K 17.1281

    Kein Anspruch auf unbefristete Spielhallenerlaubnis

  • VG Bremen, 15.11.2018 - 5 K 2030/17

    Befristete Betriebserlaubnis von zwei Spielhallen - Befristung;

  • VG Regensburg, 15.10.2018 - RN 5 K 17.1134

    Befristung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis

  • VG Schwerin, 28.07.2020 - 7 A 1164/18

    Ermessensgerechte Maximalbefristung einer Spielhallenerlaubnis

  • VG Regensburg, 24.01.2019 - RN 5 K 17.1858

    Erfolglose Klage gegen Befristungen im Zusammenhang mit dem Betrieb mehrerer

  • VG München, 18.02.2020 - M 16 K 17.3583

    Befristete glücksspielrechtliche Erlaubnis

  • VG Regensburg, 25.07.2019 - RN 5 K 18.1075

    Spielhallenerlaubnisse/Befristung und Befreiung

  • VG Bayreuth, 17.05.2019 - B 7 K 18.473

    Aufhebung der Befristung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis

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